Sollten in dem für Sie bevorzugten Themengebiet keine Arbeiten ausgeschrieben sein, oder haben Sie eigene Ideen, dann können Sie gerne bei einem Mitarbeiter aus dem entsprechenden Gebiet nachfragen.
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Externe Arbeiten
Unter Externe Arbeiten fallen alle studentischen Arbeiten bei denen der Student die Arbeit im Wesentlichen im Umfeld eines Unternehmens und nicht am Lehrstuhl anfertigt. Alle studentischen Arbeiten, (Diplom-, Semester, Bachelor- und Masterarbeiten) sind Prüfungsleistungen im Sinne der FPO. Das bedeutet, dass sie ausschließlich von einem Professor der Fakultät gestellt und bewertet werden. Da externen Arbeiten zwangsläufig in der meisten Zeit nicht von Mitarbeitern des Lehrstuhls beaufsichtigt werden können, ist es schwieriger, die Einhaltung der Anforderungen an solche Arbeiten sicherzustellen.
Für Unternehmen
Sollten Interesse bestehen, von uns betreute studentische Arbeiten in Ihrem Unternehmen anzubieten, wenden Sie sich bitte vor der Formulierung von Themen mit Ihren Ideen an Prof. Rixen (e-mail oder Telefontermin über das Sekretariat vereinbaren).
Für Studierende
Fertige Themenvorschläge von Industrieunternehmen werden grundsätzlich nicht angenommen. Bitten Sie Ihren potentiellen Betreuer mit dem geeigneten Themensteller Kontakt aufzunehmen (siehe oben). Vom Lehrstuhl für Angewandte Mechanik externe Arbeiten nur unter folgenden Voraussetzungen betreut.
- es werden grundsätzlich nur Master- und Diplomarbeiten als externe Arbeiten betreut
- ein vorausgehendes Treffen am Lehrstuhl für Angewandte Mechanik zwischen den Betreuern im Unternehmen und den Betreuern am Lehrstuhl ist erforderlich
- die Aufgabenstellung muss innovativ sein und entsprechend wissenschaftlichen Anforderungen bearbeitet werden (können!)
- der Student darf im Rahmen der studentischen Arbeit nicht im Unternehmen angestellt sein
Zusätzlich gilt es folgende Hinweise zu beachten:
- Studentische Arbeiten, auch externe, sind Prüfungsleistungen im Sinne der FPO und werden ausschließlich von Professoren der Fakultät gestellt und bewertet
- alles was Teil der bewerteten Prüfungsleistung ist, kann nicht der Geheimhaltung unterliegen